§ 1 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Erhalts und Ausbaus der Bedeutung des Stadtteils Heißen als Einkaufszentrum. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Durchführung von Werbemaßnahmen der gewerblichen Unternehmen innerhalb Heißens auf der Grundlage der Gemeinschaftswerbung seiner Mitglieder verfolgt.

Der Verein verfolgt seine Zwecke auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke § 51 ff. Abgabenordnung). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Werbegemeinschaft Heißen e.V.“

(2) Sitz des Vereins ist Mülheim an der Ruhr. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Aktives Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte (natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, Firmen, Gesellschaften) werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Nach Aufgabe seiner Geschäftstätigkeit kann jedes Mitglied die passive Vereinsmitgliedschaft ohne Rechte und Pflichten beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch Tod,

b) durch Austritt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß eines jeden Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand,

c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen kann,

d) durch Ausschließung per Beschluß des Vorstandes, wenn für mindestens drei aufeinander folgende Halbjahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.

(4) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. Mit dem Ausschluß oder Austritt erlöschen alle Rechte und Ansprüche mit Ausnahme der Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Vereinsbeiträge.

(5) Ein Ausschluß gemäß Absatz (3) c) ist nur bei grober Verletzung der satzungsmäßigen Obliegenheiten bzw. Pflichten des Vereinsmitgliedes bzw. bei Schädigung der Vereinsbelange zulässig.

(6) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Ehrenvorsitzende können auf eigenen Wunsch an den Vorstandssitzungen mit Stimmrecht teilnehmen.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich durch die Aufnahme in den Verein ,

a) diesen in seinen gemeinnützigen Bestrebungen durch sachdienliche Auskünfte zu unterstüt-zen,

b) durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit in allen Teilen zu fördern,

c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeiträge sind pünktlich halbjährlich zum jeweiligen 01.05. und 01.11. eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 5 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung;

2. der ehrenamtliche Vorstand (gem § 8.2), der von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.

3. der Beirat, der auf Beschluß des Vorstands aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im ersten Kalenderquartal, abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

1.die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, sowie eines Kassenprüfers/einer

Kassenprüferin und eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin

2.die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

3.die Ausschließung eines Mitgliedes,

4.die Auflösung des Vereins.

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift der Mitglieder muß mindestens drei Wochen vor der Versammlung erfolgen. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorstand beantragen.

(3) Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Durch die in § 3 (1) benannten Personen ist unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in der Mitgliederversammlung Vertretung eines einzigen anderen Mitglieds bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich per Stimmzettel.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muß den Mitgliedern spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung vorliegen. Einwendungen können bis zum Ende dieser nächsten Mitgliederversammlung erhoben werden.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung ist die Einhaltung einer siebentägigen Einladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung zu beachten.

§ 8 Vorstand des Vereins

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

(2) Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassierer

d) dem Schriftführer sowie aus

e) dem Pressewart.

(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmmehrheit durch Beschluss in Vorstandssitzungen, über die eine Niederschrift zu fertigen ist.

§ 9 Beirat

Der Beirat soll aus mindestens drei und höchstens acht Mitgliedern des Vereins bzw. der in § 3 (1) benannten Personen bestehen. Er setzt sich aus Personen zusammen, die zur Zusammenarbeit mit dem Vorstand betreffend die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Festen sowie weiteren Werbemaßnahmen bereit sind. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Beirat ist durch Mehrheitsentscheid beschlussfähig. Die Sitzungen des Beirates haben auf Antrag eines Beiratsmitgliedes oder des Vorsitzenden stattzufinden. Vorstands- und Beiratssitzungen können gemeinsam abgehalten werden.

§ 10 Auflösung und Satzungsänderung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB.

(2) Eine Änderung dieser Satzung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder in einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

(3) Nach einer Auseinandersetzung ist das Vereinsvermögen an die in Heisen-Mitte ansässige evangelische und katholische Kirchengemeinde zu gleichen Teilen unter der Auflage weiterzuleiten, dass diese das vermögen für gemeinnützige Zwecke verwenden.

§ 11 Verwendung von Überschüssen

Eventuelle Jahresüberschüsse werden auf neue Rechnung vorgetragen.

Satzung Stand Juli 2003

Mülheim, 12. März 2003